Radfahrstreifen in Treysa und Ziegenhain nur „rechtsseitig“ befahren

Die Ortsgruppe Schwalmstadt des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (ADFC) appelliert an alle Radfahrenden, die Radfahrstreifen bzw. Schutzstreifen in Treysa und Ziegenhain nur „rechtsseitig“ zu benutzen.

Vorsicht, sei kein Falschfahrer
Vorsicht, sei kein Falschfahrer © Große, C.; Böhmer, J. (2022): Forschungsprojekt Geisterradeln, Fachhochschule Erfurt

Mit der schrittweisen Umsetzung des Radverkehrskonzepts für Schwalmstadt (in 2015 von der Stadtverordnetenversammlung beschlossen) sieht man sie inzwischen auch in Schwalmstadt immer häufiger: Radfahrstreifen bzw. Schutzstreifen für den Radverkehr.

Es hat allerdings den Anschein, als ob nicht alle Menschen, die mit dem Rad unterwegs sind, eine ganz wichtige Regel in diesem Zusammenhang kennen: Diese für den Radverkehr vorgesehenen Flächen dürfen generell nur „rechtsseitig“ befahren werden. Der ADFC beobachtet mit Sorge, dass immer wieder Radfahrende beispielsweise den Schutzstreifen Richtung Mainzer Brücke, in der oberen Bahnhofstraße, in falscher Richtung nutzen und auf diese Weise sich und andere erheblich gefährden.


Dass markierte Radfahrstreifen laut Straßenverkehrsordnung nur in einer Fahrtrichtung befahren werden dürfen, gilt bundesweit und hat triftige Gründe: Es besteht nämlich ein stark erhöhtes Unfallrisiko bei Fahrten entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung. Die Gefahr zu verunglücken besteht vor allem, wenn Autos aus einer Seitenstraße, von Parkplätzen vor Einkaufsmärkten oder von einem anderen Privatgrundstück kommen und nach rechts abbiegen wollen. Dann schauen die  Menschen hinterm Lenkrad meist nur nach links und fahren allzu oft ohne einen Blick nach rechts los, sobald von links kein Auto mehr kommt. Wenn in diesem Moment Personen auf dem Fahrrad in falscher Richtung unterwegs sind, kann es leicht zu Unfällen kommen. Hinzu kommt eine weitere  Gefahr: Bei der Begegnung zweier Radfahrender muss einer der beiden auf die Fahrspur des Autoverkehrs ausweichen. Im schlimmsten Fall gerät dann der „linksseitig“ Radelnde in den Bereich des entgegenkommenden Autoverkehrs. 

Aus den geschilderten Gründen ist daher überall in Deutschland das Befahren von markierten Radspuren nur in Fahrtrichtung erlaubt. Nur auf baulich angelegten Radwegen – sogenannten Hochbordradwegen – darf ausnahmsweise auch in beiden Richtungen gefahren werden, sofern der neben der Fahrbahn verlaufende Radweg durch Beschilderung und ggf. zusätzliche Markierungen von der Straßenverkehrsbehörde zum linksseitigen Fahren freigegeben wurde.

Wer also zum Beispiel per Fahrrad die Bahnhofstraße von der Mainzer Brücke kommend talwärts befährt, muss im Mischverkehr mit den Autos „rechtsseitig“ auf der Fahrbahn fahren. Radfahrende sollten dabei unbedingt zu rechts parkenden PKW einen seitlichen Mindestabstand von 1,20 m einhalten, um nicht mit einer plötzlich geöffneten Tür zu kollidieren. Autos müssen in diesem Fall so lange hinter den Radfahrenden herfahren, bis der Gegenverkehr es zulässt, die Radfahrenden mit mindestens 1,5 m Abstand zu überholen.


Da Radfahrende im Gefälle, anders als an Steigungen, im Autoverkehr innerorts „mitschwimmen“ können, hat die Straßenverkehrsbehörde bei der Neugestaltung der Bahnhofstraße nur bergwärts einen Schutzstreifen für Radfahrende markieren lassen. Für beidseitige Streifen hätte dort nämlich die Straßenbreite nicht ausgereicht.
 

Gemäß dem Motto „VORSICHT! Sei KEIN Geisterradler!“ ruft die ADFC-Ortsgruppe Schwalmstadt alle Radfahrenden dazu auf, die geltenden Verkehrsregeln zu respektieren und Radfahrstreifen oder Schutzstreifen niemals in falscher Richtung zu nutzen.

Video: Geisterradeln

Ein Bericht von Ulrich Wüstenhagen, Schwalmstadt


https://hrse.adfc.de/neuigkeit/radfahrstreifen-in-treysa-und-ziegenhain-nur-rechtsseitig-befahren

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